Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Frankfurter Carneval Verein >>Die Schnauzer<< e.V. und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main unter der Nummer VR 8286 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, das fastnächtliche Brauchtum in seiner bisherigen Form zum Wohle aller zu wahren und die Jugend dafür zu begeistern.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein steht zum Inhalt der Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes.

§ 3 Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft

  • Der Aufnahmeantrag muss schriftlich gestellt werden.
  • Über die Antragsannahme entscheidet der Vorstand.
  • Ein Rechtsanspruch auf Annahme in den Verein besteht nicht.
  • Die Probezeit beträgt drei Monate.
  • Während der Probezeit ist das neue Mitglied nicht in den Vorstand wählbar.
  • Der Antragsteller erkennt durch seine Unterschrift die Satzung und Beschlüsse des Vereins an und erhält ein Exemplar der Satzung.
  • Bei Kindern und Jugendlichen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.

Wer kann Mitglied werden:

  • Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  • Ehrenmitglieder können nur aus gegebenem Anlass durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
  • Senatoren werden vom Vorstand mit einfacher Mehrheit bestimmt.
  • Senatoren, die nicht gleichzeitig auch Mitglied werden, sind nicht stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Tod des Mitgliedes
2. durch den freiwilligen Austritt.

Der Austritt ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Geschäftsjahres.

3. Ausschluss durch den Vorstand:
  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
  • bei vereinsschädigendem Verhalten
  • bei Beitragsrückständen von 12 Monaten
  • Eine Abmahnung ist nicht erforderlich.
  • Ansprüche auf das Vereinsvermögen bestehen nicht.
  • Das Vereinseigentum ist zurückzugeben.
  • Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar.

§ 4 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. April und endet am 31. März.

§ 6 Beiträge

Die Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr und Beiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit beschließt.
Die Beiträge sind einjährig im Voraus zu zahlen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen in Finanznot geratene Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden.
Im Fall der Nichtbegleichung der Beitragsschuld, obliegt dem Vorstand die Festsetzung von Mahngebühren, sowie die Weiterbelastung von entstandenen Bankgebühren im Zusammenhang mit dem Lastschrifteinzugsverfahren.

§ 7 Rechten und Pflichten der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereines.
Jedes Kalenderjahr im 2. Quartal findet eine Mitgliederhauptversammlung statt.
Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich spätestens 4 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
Anträge müssen spätestens 14 Tage vorher unter Angabe der Gründe schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer entgegen.
Ferner entscheidet die Mitgliederversammlung:

  1. über die Entlastung der Kasse
  2. über Entlastung des gesamten Vorstandes
  3. über die Wahl des neuen Vorstandes
  4. über die Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
  5. über eingereichte Anträge
  6. über jede Änderung der Satzung
  7. über die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge
  8. über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen bei dem Vorstand beantragen.

Die Einladung hat innerhalb 4 Wochen vorher zu erfolgen, nach den Grundsätzen der Ladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäße anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Über Anträge wird durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins betreffen, durch Handzeichen abgestimmt.
Eine geheime Abstimmung erfolgt, wenn ein Mitglied der anwesenden Stimmberechtigten es verlangt.

Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt.
Diese wird von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, dem Schriftführer oder Protokollführer unterschrieben und aufbewahrt.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus zwei bis sechs Mitgliedern.

Über Zahl und Aufgabengebiet der Vorstandmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei Neuwahl des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung hat jedoch mindestens einen 1. Vorsitzenden und einen Schatzmeister zu wählen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.
Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder einen 2. Vorsitzenden, zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Mitgliederversammlung kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben auf die Dauer von bis zu 3 Jahren Beisitzer wählen. Die Beisitzer stellen den erweiterten Vorstand dar und haben beratende Funktion.

Scheidet im Laufe einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, kann der übrige Vorstand ein Vereinsmitglied in den Vorstand berufen, welches nach Weisung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Geschäfte für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wahrnimmt.

Die Vorstandssitzungen finden auf Einladung des 1. Vorsitzenden bzw. des Schatzmeisters bei Bedarf statt.
In der Regel soll die Einladung eine Woche zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.

§ 10 Kassenprüfung

Die Kassenprüfer müssen mindestens einmal jährlich, können aber jederzeit, eine Kassenprüfung vornehmen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung im 2. Quartal des Kalenderjahres erstatten die Kassenprüfer über das abgeschlossene Geschäftsjahr Bericht. Über die Entlastung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Kassenprüfer.

§ 11 Ministerpräsident und Kommissionen

Der Ministerpräsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt, sofern er Vereinsmitglied ist. Er gehört dem Vorstand an, sofern er in diesen direkt gewählt wurde. Ansonsten gehört er als Beisitzer dem erweiterten Vorstand an.
Sofern der Ministerpräsident kein Vereinsmitglied ist, bestellt der Vorstand den Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident und der Vorstand erstellen gemeinsam das Programm der Sitzungen. Für bestimmte Tätigkeiten nominiert der Vorstand die entsprechenden Kommissionen, deren Mandat mit Erledigung dieser Tätigkeit erlischt.

§ 12 Satzungsänderung

Um die Satzung total oder zum Teil zu ändern, ist eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung erforderlich. Die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn dreiviertel der erschienenen Mitglieder zustimmen.

§ 13 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Eine Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Es müssen mindestens 80% der Mitglieder anwesend sein. Bei dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung wird auch über die Art der Liquidation bestimmt. Das Vereinsvermögen wird einer sozialen Einrichtung zugeführt, welche von den Mitgliedern bestimmt wird.

§ 14 Verarbeitung personenbezogener Daten

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein verarbeitet. Nähere Einzelheiten sind in der Datenschutzrichtlinie in ihrer jeweils aktuellen Fassung geregelt.

Frankfurt am Main, Stand: 21.10.2018